AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

 

Die nachstehend „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) – gelten für alle Rechtsgeschäfte der „Schlesinger.Ausbeultechnik“ nach diesem Vertrag mit Ihrem Vertragspartner – nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Änderungen dieser AGB´s werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber keinen schriftlichen Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe erhebt.

 

2. Preisangaben

 

Der Kunde erhält einen Kostenvoranschlag, wobei der Endpreis bis zu 10% vom veranschlagten Preis abweichen kann. Beide Parteien sind an diesen Kostenvoranschlag unter den genannten Bedingungen gebunden.

 

3. Abnahme

 

(1) Die Abnahme ist mit Entgegennahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber vollzogen.

 

(2) Sollte bei Abnahme ein Schaden am Auftragsgegenstand vorliegen, so wird dieser Schaden seitens Schlesinger Ausbeultechnik nur anerkannt, wenn er bei Abnahme schriftlich von beiden Parteien dokumentiert wurde. Hierbei muss ein schriftliches Protokoll vorliegen. Dieses muss von beiden Vertragsparteien gemeinsam unterzeichnet werden.

 

(3) Nicht schriftlich dokumentierte Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist dem Auftraggeber eine Abnahme an einem Werktag nicht möglich, hat der Auftraggeber die Mängel bis 12:00 Uhr des Folgetages bei Schlesinger Ausbeultechnik schriftlich anzuzeigen.

 

(4) Für folgende Sachverhalte wird die Haftung durch Schlesinger Ausbeultechnik ausgeschlossen:

 

> Lose Gegenstände im Fahrzeug (Handy, CDs, Regenschirme, Geld, andere Wertgegenstände usw.)

 

> durch bereits aus Vorschäden resultierende Lackschäden

 

> Schäden, die an nachlackierten und gespachtelten Bauteilen entstehen.

 

4. Gewährleistung

 

(1) Schlesinger Ausbeultechnik gewährt Garantie auf den Lack der Karosserie im Rahmen der Hersteller-Garantien.

 

(2) Eine Gewährleistung übernimmt Schlesinger Ausbeultechnik nur für anerkannte Mängel, also nur solche, die gemäß Punkt 3. Schriftlich fixiert worden sind. Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

(3) Ansprüche gegen Schlesinger Ausbeultechnik verjähren ein  Jahr nach Abnahme.

 

5. Haftung

 

(1) Hat Schlesinger Ausbeultechnik nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haftet Schlesinger Ausbeultechnik, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Typischen Schaden begrenzt. Schlesinger Ausbeultechnik haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

(2) Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betroffenen Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet Schlesinger Ausbeultechnik nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

 

(3) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von Schlesinger Ausbeultechnik für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

(4) Ab Abnahme trägt der Auftraggeber sämtliche Gefahren.

 

6. Berechnung des Auftrages

 

In der Rechnung werden Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und gesonderte Auslagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

7. Zahlung

 

(1) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes fällig. Wenn zwischen den Parteien nicht anderslautendes vereinbart wurde, ist die Zahlung auf das Geschäftskonto der Schlesinger Ausbeultechnik zu überweisen. Der Zahlungseingang hat bei der Schlesinger Ausbeultechnik innerhalb von vierzehn Werktagen zu erfolgen (Zahlungsziel).

 

(2) Schlesinger Ausbeultechnik ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung, nicht aber höher als 50% des Rechnungsbetrages, zu verlangen.

 

(3) Gegen Ansprüche von Schlesinger Ausbeultechnik kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 

(4) Der Auftraggeber kommt, soweit nicht Anderes vereinbart wurde, ohne weitere Mahnung nach Ablauf des genannten Zahlungsziels (14 Werktage ab Rechnungsdatum) in Verzug.

 

8. Gerichtsstand

 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der jeweilige Firmensitz von Schlesinger Ausbeultechnik. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

9. Allgemeines

 

(1) Für alle Leistungen gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen.

 

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.